Newsticker
- Telekom und Energie Südbayern verbinden ihre Glasfasernetze in Lohkirchen
- Vodafone: Neue Kegelantenne schließt Funklöcher in Tunneln
- Samsung Galaxy XCover7 Pro und Galaxy Tab Active5 Pro vorgestellt
- MagentaTV macht ausgewählte Entertainment-Inhalte frei zugänglich
- Angst zu telefonieren: Notwendige Anrufe werden oft aufgeschoben
- O2 Telefónica ermöglicht 5G-Roaming in mehr als 100 Ländern
- Statistik: 2,8 Millionen Menschen in Deutschland haben noch nie Internet genutzt
- waipu.tv Osteraktion: TV-Streaming + Netflix für 12 Monate
- Vodafone passt Mobilfunk-Tarife für Geschäftskunden an
- congstar Prepaid Jahrespaket erhält mehr Datenvolumen
Widerspruch gegen Telefon-Rechnung länger möglich
BGH: Reklamation auch nach acht Wochen erlaubt
25. Juni 2004
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die Kunden nur innerhalb der ersten acht Wochen ab Rechnungsdatum Einwendungen gegen die Rechnung geltend machen können, unwirksam ist. (AZ: III ZR 104/03)
Eine solche Klausel steht den Bestimmungen des § 16 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) gegenüber. Dieser Paragraph enthält unter anderem für den Sachverhalt, dass der Kunde bestreitet, einzelne Verbindungen seien von seinem Telefon aus hergestellt worden, eine für den Anschlussinhaber günstigere Regelung, die zwingendes Recht ist. Nach dieser Bestimmung ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen nur dann entlastet, wenn die Verbindungsdaten berechtigt gelöscht wurden. Diese werden aber nach der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) in der bis Ende 2000 gültigen Fassung erst 80 Tagen nach Rechnungsversand gelöscht, soweit der Kunde innerhalb dieser Zeit keine Einwendungen erhoben hatte.
Die Klausel, die somit teilweise gegen zwingendes Recht verstößt, ist insgesamt unwirksam, da sie nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil aufzuspalten ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunden einen Großteil der Rechnung von 3.900 Euro für ungerechtfertigt erklärt, weil die Verbindungen nicht von ihrem Apparat aus hergestellt wurden.
Eine solche Klausel steht den Bestimmungen des § 16 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) gegenüber. Dieser Paragraph enthält unter anderem für den Sachverhalt, dass der Kunde bestreitet, einzelne Verbindungen seien von seinem Telefon aus hergestellt worden, eine für den Anschlussinhaber günstigere Regelung, die zwingendes Recht ist. Nach dieser Bestimmung ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen nur dann entlastet, wenn die Verbindungsdaten berechtigt gelöscht wurden. Diese werden aber nach der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) in der bis Ende 2000 gültigen Fassung erst 80 Tagen nach Rechnungsversand gelöscht, soweit der Kunde innerhalb dieser Zeit keine Einwendungen erhoben hatte.
Die Klausel, die somit teilweise gegen zwingendes Recht verstößt, ist insgesamt unwirksam, da sie nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil aufzuspalten ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunden einen Großteil der Rechnung von 3.900 Euro für ungerechtfertigt erklärt, weil die Verbindungen nicht von ihrem Apparat aus hergestellt wurden.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n11518.html