BGH: Eltern haften nicht für R-Gespräche der Tochter

Mehr Schutz vor teuren Gesprächen

17. März 2006
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat (III ZR 152/05), haften die Eltern nicht, falls minderjährige Kinder teure R-Gespräche angenommen haben.

Im konkreten Fall ging es um Gespräche, bei denen der Anrufer vom Mobiltelefon aus eine kostenlose 0800er Rufnummer und dann die gewünschte Rufnummer gewählt hat. Der Angerufene hörte zunächst die gebührenfreie automatische Ansage mit dem Namen des Anrufers und dem Gesprächspreis von 2,9 Cent pro Sekunde. Der Angerufene musste zwei Tasten auf seinem Telefon drücken, um das danach kostenpflichtige Gespräch anzunehmen. Unterließ der Angerufene die Annahme, wurde die Verbindung für ihn kostenfrei beendet.

Die Telefongesellschaft stellte im verhandelten Fall der Anschlussinhaberin eine Rechnung von knapp 600 Euro aus für so angenommene Gespräche. Die Mutter hat sich gegen die Rechnung mit der Begründung gewehrt, die Telefonate habe ihre seinerzeit 16-jährige Tochter geführt, ohne hierfür eine Erlaubnis gehabt zu haben. Die Telefongesellschaft klagte den Betrag ein. Das zuständige Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung wurde die Mutter zur Zahlung des verlangten Entgelts verurteilt. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, auf die Frage, wer die R-Gespräche geführt habe, komme es nicht an.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass über die Behauptung der Beklagten, nicht sie selbst, sondern ihre Tochter habe die Telefonate geführt, Beweis zu erheben ist.

Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird zwar aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat. Gleichwohl haftet die Beklagte nicht, falls ihre Tochter die R-Gespräche geführt hat, so der BGH. Den Anschlussinhaber trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, sind zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar, so das Gericht. Die könnte sich erst ändern, wenn der Anschlussinhaber, wie es ein Gesetzentwurf vorsieht, die Möglichkeit erhält, sich in einer zentralen Sperrliste eintragen zu lassen, um sich vor dem R-Gespräche Dienst zu schützen.

Das Berufungsgericht soll weiter, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu prüfen haben, ob der von der Klägerin verlangte Preis wucherisch überhöht ist, so der Bundesgerichtshof.

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