Urteil: Prepaid-Restguthaben ohne Gebühr erstatten

vzbv klagt gegen AGB-Klauseln eines Mobilfunkanbieters

12. April 2011

Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Das Landgericht Kiel hat diese und drei weitere Klauseln in den Bedingungen für Prepaid-Verträge eines Mobilfunkanbieters für unwirksam erklärt. Das teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit, der in diesem Fall als Kläger auftrat.

Die Verbraucherschützer hatten vor allem die Gebühren des Mobilfunkdienstleisters kritisiert. Kunden, die sich nach einer Vertragskündigung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür sechs Euro extra bezahlen. Auch bei anderen wollte der Anbieter Geld sehen: Für jede Mahnung kassierte der Anbieter 9,95 Euro. Die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit 19,95 Euro büßen.

Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die saftige Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte der Mobilfunkanbieter nach Auffassung der Richter auch allgemeine Personalkosten ein. Auch das sei nicht zulässig.

Unwirksam ist auch die Preisänderungsklausel des Anbieters. Das Mobilfunkunternehmen hatte sich vorbehalten, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Das gebe dem Unternehmen die Möglichkeit zu einer einseitigen und unbegrenzten Preiserhöhung, monierten die Richter. In der Klausel sei weder ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt, noch sei der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen begrenzt. Das sei für den Kunden nicht zumutbar.

Das Urteil des LG Kiel vom 17.03.2011 (18 O 243/10) ist noch nicht rechtskräftig.

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