Urteil: Keine Auftragsbestätigungen ohne Auftrag

Klagen gegen Telekom wegen belästigender und irreführender Schreiben

11. Juni 2012

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen recht seltsame Praktiken der Deutschen Telekom geklagt und in zwei Fällen Recht bekommen. Wie die Verbraucherorganisation am Montag mitteilte, dürfe die Telekom Verbrauchern keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben schicken, ohne dass sie einen verbindlichen Auftrag erteilt haben. In beiden Fällen sahen die Richter in den ungebetenen Zuschriften eine unzumutbare Belästigung. Der vzbv fordert Konzernchef René Obermann auf, »dafür zu sorgen, dass derartiges in seinem Unternehmen künftig unterbleibt«.

Ein Telekom-Kunde, der Fragen zu seiner Rechnung in einem Telekom-Shop klären wollte, wurde dort zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film befragt. Etwa zwei Wochen später erhielt er Post von der Deutschen Telekom AG mit »Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag«. Gegenstand war das Tarifpaket »Entertainment Comfort« mit erweitertem Leistungsumfang. »Doch einen solchen Auftrag hatte der Kunde nie erteilt«, so die Verbraucherschützer.

Bereits das Landgericht Bonn hatte am 30.09.2011 geurteilt, dass der Versand von Auftragsbestätigungen ohne Auftrag eine bewusste Pflichtverletzung der Telekom darstelle und somit wettbewerbswidrig sei (1 O 122/10). Das Oberlandesgericht Köln bestätigt mit seinem Urteil vom 16.05.2012 diese Auffassung und sah in diesem unternehmerischen Verhalten eine unzumutbare Belästigung (6 U 199/11).

In einem zweiten Fall, von dem der Verbraucherzentrale Bundesverband jetzt berichtet, ließ die Telekom Deutschland GmbH durch ein Call-Center Verbraucher anrufen, um sie als Neukunden zu gewinnen. Auch wenn die Betroffenen das Angebot ablehnten, erhielten sie wenige Tage später ein Begrüßungsschreiben mit der Überschrift »Ihr Wechsel zur Telekom«. Auch hier hätten die betroffenen Verbraucher keinen Auftrag erteilt. Das Landgericht Bonn beurteilte die Handlung als irreführend und belästigend, insbesondere weil es zwischen der Telekom und den angeschriebenen Verbrauchern bis zu dem Anruf überhaupt keinen Kontakt gegeben hatte. Auf die Frage, ob die Anrufe mit oder ohne Einwilligung der Kunden erfolgten, kam es in diesem Fall nicht an. Das Urteil des LG Bonn vom 29.05.2012 (11 O 7/12) ist noch nicht rechtskräftig.

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