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OLG Düsseldorf: Preisangabenpflicht auch bei (0)18x-er Nummern
Auch 0185-Nummern mit Angabe der Festnetz- und Mobilfunkkosten
Ein Telekommunikationsunternehmen muss bei der Bewerbung einer kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummer mit der Vorwahl (0)185 den Preis sowohl aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz (Höchstpreis) angeben. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.09.2012 (Az. I 20 U 43/12) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, berichtet die Wettbewerbszentrale. Bereits das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 01.03.2012 (Az. 12 O 607/11) das Unternehmen zum Unterlassen der streitgegenständlichen Preisdarstellung verurteilt. Das Oberlandesgericht wies nun die Berufung des Unternehmens zurück.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Preisangabe des Unternehmens für seinen telefonischen Kundenservice beanstandet. Die Kosten für einen Anruf bei der mit (0)185 beginnenden Rufnummer gab das Telekommunikationsunternehmen für Anrufe aus dem deutschen Festnetz mit einer Preisspanne von 0-19 Cent/Minute an. Eine Angabe über die Kosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen fehlte gänzlich. Es wurde lediglich auf gegebenenfalls »abweichende Mobilfunktarife« hingewiesen.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Preisangabe nach § 66a Telekommunikationsgesetz (TKG) vorliegt. Die Regelung sei aus Sicht des Gerichtes nicht auf die Rufnummerngasse (0)180 zu beschränken. Dieser Rufnummernbereich sei nur ein Einzelfall, der verdeutlichen solle, was im Zeitpunkt der Verabschiedung des TKG unter dem Begriff Service-Dienste zu verstehen war. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass nur solche Rufnummernbereiche unter den Begriff Service-Dienste fallen sollen, die dem Bereich (0)180 angehören oder die die Bundesnetzagentur diesem Bereich explizit gleichgestellt hat. Zudem läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 66m TKG vor: Es könne nicht dem Rufnummernnutzer überlassen werden, ob er sich durch die Wahl des einen oder anderen Rufnummernbereichs einer verbraucherschützenden Vorschrift unterwerfe oder nicht.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts müssen also auch bei der Bewerbung von Servicerufnummern aus der Rufnummerngasse (0)18x sowohl der konkrete Festnetzpreis als auch der Mobilfunkhöchstpreis angegeben werden, wie dies bereits bei den (0)180er Rufnummern der Fall ist.
Quelle: Mitteilung der Wettbewerbszentrale