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Urteil: Prepaid-Guthaben darf nicht ins Minus rutschen
LG Frankfurt erklärt AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters für unzulässig
Gerät das Guthaben auf einer Prepaid-Karte ins Minus, müssen Kunden den Betrag nicht bezahlen. Dies haben zwei Landgerichte jetzt entschieden.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen zwei Mobilfunkanbieter geklagt, die per Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den sofortigen Ausgleich des negativen Saldos gefordert haben. Die Landgerichte München I (Az: 12 O 16908/12) und Frankfurt am Main (Az: 2-24 O 231/12) stellten fest, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei.
Das LG Frankfurt am Main hat mit dem Urteil vom 21.03.2013 (AZ: 2-24 O 231/12) festgestellt, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. »Prepaidverträge seien durch eine »genaue Kostenkontrolle« des Kunden charakterisiert. Er zahle sein Guthaben in dem Bewusstsein, damit sämtliche in Frage kommenden Belastungen bereits entrichtet zu haben und nicht nachträglich mit Kontobelastungen in nicht vorhergesehener Höhe rechnen zu müssen«, wird die Erklärung des Gerichts auf der Webseite der Verbraucherzentrale zitiert. Da sich der Anbieter in den AGB vorbehalte, Forderungen verzögert abzubuchen und den Kunden verpflichte, einen deshalb möglichen Negativsaldo auszugleichen, höhle er den Vertragsinhalt in unzulässiger Weise aus, stellte das Gericht fest. Dies sei für den Verbraucher auch überraschend, weil er nicht mehr wie erwartet vorausbezahlt, sondern letztlich nur noch einen Vorschuss leistet, der dann nachträglich abgerechnet wird.
Bei Prepaid-Tarifen zahlen Kunden im voraus Geld auf ein Guthabenkonto ein. Nur in Höhe des Guthabens darf anschließend telefoniert, gesimst und gesurft werden. Ist der Betrag aufgebraucht, soll bis zu einer weiteren Aufladung kein Anruf mehr möglich sein. Da so die anfallenden Kosten kontrolliert und begrenzt werden können, eignen sich Prepaid-Verträge vor allem für Minderjährige, erklärt die Verbraucherzentrale. Denn im Gegensatz zu so genannten Postpaid-Verträgen, bei denen es erst im Nachhinein eine Rechnung gibt, bleiben böse Überraschungen aus. Auch die Münchener Richter erklärten, dass so eine Nachschusspflicht-Klausel in den AGB unwirksam sei, da sie »mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren« ist.
Über die Entscheidung des LG München I haben wir bereits berichtet.
