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Urteil: Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden
Anbieter müssen erforderliche Zugangsdaten herausgeben
Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden. Das hat das Landgericht Essen (Az.: 45 O 56/16) in einem Urteil festgestellt. Auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW untersagte das Landgericht Essen dem Anbieter nun per Urteil, die Herausgabe der erforderlichen Zugangsdaten an Bestandskunden zu verweigern.
Der Hintergrund: Bis vor einem halben Jahr konnten Netzbetreiber ihren Kunden vorschreiben, ausschließlich von ihnen bereitgestellte Endgeräte für den Breitbandanschluss zu nutzen. Andere Router konnten nur eingesetzt werden, wenn Anbieter die Zugangsdaten für Internet und Telefonie (Voice over IP) zur Verfügung stellten. Doch das verweigerten Netzbetreiber wiederholt. Zum 1. August 2016 hat der Gesetzgeber diesen Routerzwang abgeschafft. Damit dürfen Netzbetreiber seit dem 01.08.2016 den Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn der Router bestimmte technische Anforderungen erfüllt. Und sie müssen ihren Kunden die Zugangsdaten und Informationen mitteilen, erklärt die Verbraucherzentrale.
Unklar war bislang jedoch, ob dies nur für Neuverträge gilt, oder ob Verbraucher auch bei bestehenden Verträgen den Router frei wählen dürfen. Im aktuellen Fall verweigerte ein Anbieter einem Bestandskunden die Herausgabe der Zugangsdaten. Daraufhin hat die Verbraucherzentrale NRW gegen den Anbieter vor dem Landgericht Essen ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet.
Die Verbraucherschützer berufen sich auf das das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), der in § 11 Abs. 3 S. 3 die Routerfreiheit ausdrücklich vorsieht. Das Gericht hat den Wortlaut der Norm für nicht eindeutig angesehen. Dieser lasse auch eine Auslegung dahingehend zu, dass nur bei Neuverträgen unaufgefordert eine Pflicht zur Mitteilung der notwendigen Zugangsdaten besteht. Die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Routerfreiheit sprächen dafür, dass die Zugangsdaten auf Anforderung allen Kunden zur Verfügung zu stellen sind. Ohne eine Informationspflicht auch für Bestandskunden würde das Anschlussrecht der Endnutzer leerlaufen, so das Gericht. Eine Beschränkung der Wahlfreiheit auf Neukunden ergebe sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die gesetzlich geregelte Routerfreiheit trage außerdem Ziel und Zweck der europäischen Vorgaben Rechnung, einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen.
Quelle: Mitteilung der Verbraucherzentrale NRW sowie das zugehörige Urteil
Bild: AVM