0180-Nummern: Kein Kundendienst mit Zusatzgebühr

EuGH verbietet teure Hotlines bei Vertragsfragen

03. März 2017

Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das Urteil vom 2. März 2017 in der Rechtssache C-568/15 betrifft viele, jedoch nicht alle kostenpflichtige Service-Hotlines.

Kein Kundendienst über teure 0180-Telefonnummer

Der Hintergrund: Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte einen Online-Händler vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung einer – ihrer Ansicht nach unlauteren – Geschäftspraxis verklagt. Das Unternehmen wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180-Nummer ist. Solche Nummern werden in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet. Die Kosten für einen Anruf unter dieser geografisch nicht gebundenen Sondernummer sind höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer (geografischen) Festnetz- oder einer Mobilfunknummer. So zahlen Anrufer aus dem deutschen Festnetz 14 Cent pro Minute und aus dem Mobilfunknetz bis zu 42 Cent pro Minute zu der betroffenen Hotline.

Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen eine Regelung aus der EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU). Demnach müssen Verbraucher für Telefon-Anrufe im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen mit dem Unternehmen nicht mehr als den Grundtarif zahlen. Der Begriff »Grundtarif« wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert. Die Stuttgarter Richter schalteten dazu den EuGH ein.

Mit seinem Urteil antwortet der Europäische Gerichtshof, dass der Begriff »Grundtarif« dahin auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht der »Grundtarif« im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen.

Zu beachten ist, dass die Kostendeckelung nur für Anrufe beim Kundendienst gilt, wenn es um Fragen »im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag« geht, weisen die Verbraucherzentralen hin. Das meint etwa Online-Käufe, die Sie zum Beispiel binnen 14 Tagen widerrufen können. Die Gewährleistung schützt die Verbraucher bei allen Einkäufen, wenn die gelieferte Ware einen Mangel hat. Teuer kann es dagegen bleiben, wenn es nicht um den Warenkauf an sich geht. Hilfe bei der Bedienung von Geräten zum Beispiel muss nicht zum Grundtarif angeboten werden. Auch Hotlines für Neukunden, zum Beispiel zur Information über angebotene Produkte und Dienstleistungen, können kostenpflichtige Sonderrufnummern sein, schreibt die Verbraucherzentrale Sachsen.

Quellen: u.a. Mitteilung des EuGH und Mitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

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