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Urteil: Keine Werbeanrufe nach Vertragsende
OLG Köln verbietet Klausel über die Verwendung von Daten früherer Kunden
Wer seinen Mobilfunk- oder Internet-Vertrag kündigt, erhält oft einen Anruf seines bisherigen Anbieters. Oft versuchen die Unternehmen die Kunden mit einem günstigen Angebot wieder für sich zu gewinnen. Fraglich ist allerdings, ob dies noch als »individuelle Kundenberatung« oder schon als unerlaubte Werbung gilt. Ein Gericht hat jetzt über entsprechende Vertragsklausel entschieden.
Im aktuellen Fall klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Telekom Deutschland GmbH. Wie die Verbraucherschützer berichten, hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) eine Einwilligungserklärung über die Nutzung von Vertragsdaten für Werbenachrichten oder -anrufe nach Vertragsende nun untersagt.
Beim Abschluss eines Telefonvertrags auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH konnten Verbraucher per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur »individuellen Kundenberatung« bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS informieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich.
Der vzbv sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, weil sie mehrere Werbekanäle in einer Einwilligungserklärung zusammenfasse und die Kontaktaufnahme für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende erlaube:
»Nicht alle Verbraucher können wissen, worauf sich die Befugnis genau bezieht. Später müssten sie auch noch selbst die Initiative ergreifen, um ihre ungestörte Privatsphäre wieder herzustellen«, so Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. »Verbraucherinnen und Verbraucher müssen es nicht hinnehmen, dass Telefonanbieter sie nach einer längst beendeten Vertragsbeziehung zu Werbezwecken zu Hause anrufen dürfen«.
Klausel verstößt gegen Verbot belästigender Werbung
Das OLG Köln sah die vorformulierte Einwilligungserklärung ebenfalls als unzulässig an und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Demnach verstoße die Werbebefugnis gegen das Verbot belästigender Werbung. Denn im ungünstigsten Falle sei der betroffene Verbraucher bereits seit fast zwei Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Vertragsende wahrscheinlich längst Kunde eines Wettbewerbers. Die eingeräumte Befugnis sei nicht klar definiert, weswegen Verbraucher ihre Einwilligung auch nicht in Kenntnis der Sachlage erteilen könnten. (OLG Köln, Urteil vom 02.06.2017, Az.: 6 U 182/16, nicht rechtskräftig)
Offen gelassen haben die Richter unter anderem die bislang ungeklärte Frage, ob für die verschiedenen Werbekanäle jeweils eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle: Mitteilung des vzbv