Internet-Anschluss: Sonderkündigungsrecht erst nach dem Umzug

Gericht: Kunden müssen drei Monate weiterzahlen

22. Januar 2018

Wer umzieht, kann seinen Internet- oder Kabelanschluss erst nach dem Umzug kündigen - und damit für die Dauer der Kündigungsfrist weiter zahlen. Es gäbe kein pauschales Sonderkündigungsrecht, selbst wenn der bisherige Provider am neuen Wohnort des Kunden gar nicht vertreten ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.

Vodafone

Im aktuellen Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Vodafone (Kabel Deutschland) geklagt. In der ersten Instanz entschied das Landgericht München noch für den vzvb (LG München, Az.: 37 O 13495/16). In der zweiten Instanz sind die Verbraucherschützer nun gescheitert. Schon in einem Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatten die Richter ähnlich entschieden.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt, dass Verbraucher zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sind, wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann. Dabei sieht das Gesetz eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Allerdings gibt es hier eine Lücke: Das Gesetz regelt nicht, wann diese Kündigung erfolgen muss. Die Verbraucherschützer wollten durchsetzen, dass die Kunden schon vor dem Umzug kündigen dürfen, wenn der Provider seine Dienste am neuen Wohnort nicht erbringen kann. Dem hat das Oberlandesgericht München jetzt eine Absage erteilt.

Zu der Lücke im Telekommunikationsgesetz sagte der Vorsitzende Richter Gunnar Cassardt: »Es steht nicht drin, ab wann die Frist läuft«. Laut Verbraucherschützern sollte es auch erlaubt sein, schon drei Monate vor dem Umzug zu kündigen, um unnötige Mehrkosten zu vermeiden. Vodafone argumentierte dagegen, dass so eine Lösung dem Missbrauch Tür und Tor öffnen würde. Das sahen auch die Richter so: »Da sind viele Punkte, die zu Unklarheiten führen würden«.

Hat das Urteil Bestand, gilt das Sonderkündigungsrecht für solche Fälle erst ab dem Tag des Umzugs. Gleichzeitig räumten die Richter ein, dass dies Regelung für die Kunden unerfreulich sei: »Der Kunde muss für eine Leistung bezahlen, die er gar nicht mehr bekommt, was natürlich niemand gerne tut«.

Bild: Vodafone

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