BGH: Neues Urteil zur Störerhaftung bei offenen WLAN-Hotspots

Unterlassungsansprüche müssen weiter gerichtlich geklärt werden

26. Juli 2018

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit dem Thema Haftung von Betreibern offener WLAN-Hotspots beschäftigt. Das Gericht bestätigte die seit 2017 geltende Neufassung des Telemediengesetzes, mit der die sogenannte Störerhaftung abgeschafft wurde. Jedoch kommt bei Urheberrecht-Verstößen ein Sperranspruch des Rechtsinhabers in Betracht.

BGH: Neues Urteil zur Störerhaftung bei offenen WLAN-Hotspots
(Bild: iStockphoto.com/koosen)

Im aktuell betrachteten Fall ging es um einen öffentlichen WLAN-HotSpots, über den 2013 eine Kopie des Computerspiels »Dead Island« in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Rechteinhaberin mahnte den Hotspot-Betreiber im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben.Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben und auch vor dem Berufungsgericht (OLG Düsseldorf) bekam die Klägerin Recht.

Der BGH bestätigte jetzt, dass die Abmahnung zum damaligen Zeitpunkt rechtens war (Urteil vom 26. Juli 2018, I ZR 64/17). Nach dem zum Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht sei der WLAN-Betreiber zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet, weil er als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet, so das Gericht. Allerdings wurde jetzt das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben; dies soll erneut vor dem OLG Düsseldorf verhandelt werden.

Laut Bundesgerichtshof war der Beklagte dazu verpflichtet, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Dies gelte sowohl für die private als auch für die gewerbliche Bereitstellung des WLAN-Zugangs.

Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht, argumentierten die Richter.

Das neue Telemediengesetz sei auch mit dem Europarecht vereinbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers zwar ausgeschlossen. Jedoch ist es nach dem neuen TMG möglich, den WLAN-Betreiber zur Sperrung des Zugangs auf bestimmte Inhalte zu verpflichten. Dies sei auch nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen. Nun soll das OLG Düsseldorf prüfen, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF zusteht.

»Die Entscheidung ist auf ganzer Linie ein Erfolg für die Rechteinhaber«, kommentiert Rechtsanwalt André Nourbakhsch aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte das Urteil: »Zum einen hat der BGH klargestellt, dass die Haftung des Anschlussinhabers und damit der Unterlassungsanspruch der Klägerin bis zur Änderung der Gesetzeslage bestand. Der BGH die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Anwaltsgebühren aus der Abmahnung deshalb bestätigt und die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Darüber hinaus hat er klargestellt, dass auch unter der Ägide der §§ 8, 7 TMG kein Freifahrtschein ausgestellt wurde, der es Anschlussinhabern ermöglicht, ihr WLAN unkontrolliert zu öffnen und damit eine Basis für nicht verfolgbare Rechtsverletzungen zu schaffen. Im Verletzungsfall bestehen also weiter Ansprüche gegenüber dem Betreiber eines (offenen) WLAN«. Die Klägerin wurde in den Vorinstanzen von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte (www.rka-law.de) vertreten.

Quellen: Mitteilung des Bundesgerichtshof; Mitteilung von .rka Rechtsanwälte

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