Urteil: Telekom muss Miete für Kabelkanäle nicht senken

Vodafone muss weiterhin hohe Nutzungsentgelte zahlen

20. Dezember 2018

Vodafone muss weiterhin die bisherigen Entgelte für die Nutzung der Kabelnetze an die Deutsche Telekom überweisen. Das geht aus einem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG), das am Donnerstag verkündet wurde. Das OLG entschied, dass es unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen sachlich gerechtfertigt sei, dass die Deutsche Telekom weiterhin die 2002 vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte verlange.

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(Bild: iStockphoto.com/koosen)

Vodafone hatte 2003 über eine private Investorengruppe Teile des Breitbandkabelnetzes der Deutschen Telekom abgekauft. Die Vertragspartner verständigten sich auf ein langfristig zu zahlendes Pauschalentgelt für die Nutzung der Kabelkanäle im unteren sechsstelligen Bereich pro Jahr. Die Höhe des Entgelts für die Überlassung der Kabelkanäle im Bereich ab dem Hauptverteiler bzw. Vermittlungsstelle bis zum Hausanschluss (so genannte letzte Meile) ist seit 2010 reguliert. Die von der Bundesnetzagentur für diesen Abschnitt festgesetzten Preise liegen jedoch ganz erheblich unter dem hier zwischen den Parteien vereinbarten Entgelt.

Nun hat Vodafone eine Absenkung des vereinbarten Entgelts und Rückzahlung von bereits in den Vorjahren gezahlter Beträge verlangt. Das Unternehmen verwies auf die marktbeherrschende Stellung der Deutschen Telekom bei der Zurverfügungstellung von Anlagen zur Unterbringung von Breitbandkabeln und auf die deutlich niedrigeren Nutzungsentgelte, die die Bundesnetzagentur festgesetzt hatte. Mit ihrem Anliegen war Vodafone bereits einmal vor dem OLG gescheitert. Dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen worden (Urteil vom 24.1.2017 – KZR 2/15).

Auch in dem neu eröffneten Berufungsverfahren konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrem Anliegen überzeugen, so der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt. Ausschlaggebend war eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände dieses komplexen Falls einschließlich solcher Gesichtspunkte, die in der ersten Revisionsentscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten, aber für die Interessenlage der Parteien eine ausschlaggebende Rolle spielen, erklärte das Gericht. Auch habe das OLG dabei die Erwägungen berücksichtigt, die das OLG Düsseldorf in einem Urteil zu der parallel gelagerten Klage einer anderen Breitbandkabelnetzbetreiberin gegen die Deutsche Telekom angestellt hat (Urteil vom 14.3.2018, Az. VI – U (Kart) 7/16). Ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch durch das Festhalten an den ausgehandelten Preisen sei demnach nicht feststellbar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Vodafone kann gegen die Nichtzulassung der Revision noch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.12.2018, Az. 11 U 95/13 (Kart); (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.08.2013, Az. 2-6 O 183/12)

Quelle: Mitteilung des OLG Frankfurt am Main

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