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Mobilfunkanbieter muss Restguthaben ohne Rücksendung der SIM-Karte erstatten
Gericht befindet vorherige Rücksendepflicht als unwirksam
Mobilfunkanbieter dürfen die Erstattung eines Restguthabens nach Vertragsende nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen. Das hat das Landgericht Düsseldorf jetzt entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Verwendung einer entsprechenden Vertragsklausel in Mobilfunkverträgen der Marke Aldi Talk durch die E-Plus Service GmbH geklagt.
Urteil: Mobilfunkanbieter muss Restguthaben ohne Rücksendung der SIM-Karte erstatten (Bild: iStockphoto.com/Niyazz)
»Anbieter von Mobilfunkverträgen dürfen es ihren Prepaid-Kunden nicht unnötig erschweren, ihr unverbrauchtes Guthaben zurück zu bekommen«, so Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. »Es gibt keinen vernünftigen Grund, zuerst die Rücksendung der SIM-Karte zu verlangen. Diese ist nach ihrer Deaktivierung praktisch wertlos«.
In den Bedingungen hatte der Mobilfunkanbieter darauf bestanden, dass der Kunde nach einer Vertragskündigung die SIM-Karte zurückgibt. Dort hieß es: »Er ist insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags«. Wie die Verbraucherschützer erklären, bedeute dies im Klartext: Solange das Unternehmen die SIM-Karte nicht hat, muss es das Restguthaben nicht auszahlen.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Mobilfunkkunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Die vorherige Rücksendepflicht könne sie davon abhalten, sich ihr Guthaben erstatten zu lassen. Darüber hinaus gebe es keinen sachlichen Grund dafür, warum sie erst die SIM-Karte zurückschicken müssen, bevor sie Erstattungsansprüche geltend machen können. Von einer gesperrten oder deaktivierten SIM-Karte gehe keine konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs aus. Auch die Behauptung des Mobilfunkanbieters, die unbrauchbaren SIM-Karten sollten dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden, überzeugte das Gericht nicht. Das Unternehmen habe nicht einmal dargelegt, dass es ein solches Recycling-Verfahren eingeführt habe. Die Vorleistungspflicht hatte der Mobilfunkabieter bereits während des Klageverfahrens gestrichen. Das Unternehmen hatte die Klausel vor Gericht aber weiter verteidigt und sich geweigert, die vom vzbv geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2019 (Az. 12 O 264/18) ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)