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Urteil: 1&1 darf bei DSL-Bestellung keinen Router aufzwingen
vzbv klagte gegen irreführende Gestaltung der Online-Bestellung
Bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet darf ein Internet-Provider nicht den Eindruck erwecken, für den von Kundinnen oder Kunden gewählten Tarif sei einer der angebotenen Router erforderlich. Das hat das Landgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen 1&1 Telecom GmbH entschieden.
Urteil zur 1&1 Router-Auswahl (Bild: 1&1, Ausschnitt; Collage: tarif4you.de)
Bestellung erst nach Wahl eines Routers möglich
Wer bei 1&1 online einen DSL-Tarif bestellt, landet im Bestellverlauf auf einer Unterseite. Dort heißt es: »Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router«, so der Verbraucherzentrale Bundesverband. Kunden müssen dann eines von drei abgebildeten Geräten auswählen – vom kostenlosen DSL-Modem bis hin zum HomeServer Speed+ für 4,99 Euro im Monat. Ohne Router-Wahl können sie ihre Bestellung nicht fortsetzen. Diese Aussage sei irreführend, so die Verbraucherschützer.
»Internetdienstleister dürfen ihren Kunden keinen bestimmten Router aufzwingen«, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. »Deshalb ist es irreführend, wenn ein Unternehmen suggeriert, für die Nutzung seiner Tarife müssten die Kunden einen der angebotenen Router mitbestellen«.
1&1 Router Auswahl im Bestellprozess (Screenshot: dsl.1und1.de)
Der einfachste DSL-Modem ist Teil der »Hardware-Option«, die in diesem Fall keine zusätzlichen montlichen Kosten verursacht. Jedoch werden dafür 9,90 Euro für den Versand berechnet. Wer sich zudem für einen 1&1 DSL Tarif ohne Laufzeit entscheidet, muss für das Modem einmalig 149,99 Euro zahlen.
Urteil: Unternehmen dürfen keinen Router aufzwingen
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung des Bestellvorgangs irreführend ist. Das Unternehmen erwecke den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien. Dieser Eindruck werde noch verstärkt, indem die Bestellung ohne Gerätewahl nicht fortgesetzt werden könne.
Tatsächlich können Verbraucher auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers ist seit August 2016 im Telekommunikationsgesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben.
Der Internet-Anbieter führte aus, er würde an anderer Stelle darüber informieren, dass auch andere Router geeignet sind. Kunden könnten zum Beispiel die telefonische Hotline anrufen oder durch Klick auf die Rubrik »Tarif-Details« nähere Informationen über die Hardware-Optionen erhalten. Die Richter überzeugte das nicht. Nach der eindeutigen Aussage des Unternehmens, dass für den gewählten Tarif einer der abgebildeten Router erforderlich sei, hätten Kunden gar keinen Anlass nachzufragen. dieser Eindruck werden dadurch verschärft, dass der interessierte Verbraucher ohne die Auswahl eines Routers den Bestellvorgang online nicht fortsetzen kann, so das Gericht weiter.
Das Urteil des LG Koblenz vom 24.05.2019 (Az. 4 HK O 35/18) ist noch nicht rechtskräftig; 1&1 kann noch in Berufung gehen.
Quelle: Mitteilung des vzbv vom 24.06.2019