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Mobilfunk: Kein Anruf für Bestätigung der Kündigung nötig
Verbraucherzentrale erwirkt Urteil gegen Mobilfunkanbieter
Der Mobilfunkmarkt ist hart umkämpft: Mit Rabatten und Sonderangeboten buhlen Anbieter um neue Kunden. Ebenso hartnäckig versuchen die Unternehmen auch ihre eigenen Kunden vom Wechsel abzuhalten. Und manchmal geht es dabei nicht mit rechten Mitteln zu, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war gerichtlich gegen einen Anbieter vorgegangen, weil er Verbrauchern vorgaukelte, sie müssten sich telefonisch zurückmelden, um ihren Vertrag wirksam zu kündigen.
Verbraucherzentrale: Mobilfunkanbieter dürfen Kunden die Kündigung nicht erschweren (Bild: iStockphoto.com/koosen)
Einige Anbieter versuchen ihre Kunden nach einer Kündigung in ein Verkaufsgespräch zu holen. Im aktuellen Fall haben Kunden ein Schreiben von ihrem Mobilfunkanbieter ein Schreiben erhalten mit der Bitte, sich telefonisch zu melden, weil angeblich noch offene Fragen zur Kündigung bestünden. Eine Bestätigung der Kündigung wird erst nach dem Gespräch in Aussicht gestellt.
»Diese Gespräche dienen nur dazu, den Kunden neue Angebote zu machen oder sie im alten Vertrag zu halten«, so Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Wie die Verbraucherzentrale weiter schreibt, hatte der Kunde bei seiner Kündigung explizit geschrieben, dass er vom Unternehmen nicht kontaktiert werden wollte. Dennoch erhielt er ein Schreiben vom Nobilfunkanbieter (Mobilcom Debitel) mit dem Betreff »Ihr Kündigungswunsch« und der Bitte, sich wegen offener Fragen zu melden.
»Der Verbraucher hat sich die Kündigung nicht "gewünscht", sondern mit seinem Schreiben an das Unternehmen rechtskräftig gekündigt«, so Buttler, »doch genau das wollte Mobilcom scheinbar nicht anerkennen«. Nachdem Mobilcom nicht auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg reagiert hatte, reichte diese Klage vor dem Landgericht Kiel ein. Erst als der Fall vor Gericht kam, lenkte der Anbieter ein und erkannte sein Verhalten als rechtswidrig an (Anerkenntnisurteil, Az. 14 HKO 42/20, Landgericht Kiel vom 17.09.2020). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Verbrauchern, die nach der Kündigung ihres Mobilfunkvertrags ein solches Schreiben von ihrem Anbieter erhalten, raten Verbraucherschützer, nicht – wie gewünscht – den Anbieter anzurufen, sondern schriftlich auf die Kündigung zu bestehen. Wichtig sei es auch, die Kündigung per Einschreiben zu verschicken. So können Verbraucher diese nachweisen, falls der Anbieter später behauptet, dass sich der Vertrag verlängert, weil er keine Kündigung erhalten habe oder diese nicht wirksam sei.
Quelle: Mitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg