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EuGH: Telekom StreamOn und Vodafone Pass verstoßen gegen Netzneutralität
Nulltarif-Optionen seien mit Unionsrecht unvereinbar
Bereits seit längerem gibt es Streit um die Tarifoptionen StreamOn der Telekom und Vodafone Pass. Sowohl Verbraucherschützer als auch die Bundesnetzagentur haben in der Vergangenheit gegen die beiden Tarife ausgesprochen. Nun hat auch der EuGH ein Urteil dazu gefällt. Der der Gerichtshof der Europäischen Union erklärt, dass die beiden »Nulltarif-Optionen« gegen das im EU-Recht verankerte Prinzip der Netzneutralität verstoßen.
EuGH: Telekom StreamOn und Vodafone Pass verstoßen gegen Netzneutralität (Bild: iStockphoto.com/Niyazz)
Bei einer sogenannten »Nulltarif-Option« handelt es sich um eine Geschäftspraxis, die darin besteht, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten auf den mit einer bestimmten Anwendung oder einer bestimmten Kategorie von Anwendungen, die von Partnern dieses Zugangsanbieters angeboten werden, verbundenen Datenverkehr ganz oder teilweise einen »Nulltarif« oder einen vergünstigten Tarif anwendet. Diese Daten werden daher nicht auf die im Rahmen des Basistarifs erworbene Datenmenge angerechnet. Eine solche, im Rahmen beschränkter Tarife angebotene Option ermöglicht es den Internetzugangsanbietern, die Attraktivität ihres Angebots zu erhöhen.
Zwei deutsche Gerichte - VG Köln (Rechtssachen C-854/19 und C-34/20) und das OLG Düsseldorf (Rechtssache C-5/20) - wollten vom europäischen Gerichtshof wissen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten die Bandbreite limitiert bzw. Tethering oder Roaming einschränkt, wenn der Kunde eine solche »Nulltarif-Option« wählt.
Die beanstandeten Optionen
Bei Vodafone gelten die »Vodafone Pass« Optionen (Video Pass, Music Pass, Chat Pass und Social Pass) nur in Deutschland. Im Ausland wird das für die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchte Datenvolumen auf das Inklusivdatenvolumen des Basistarifs angerechnet. Darüber hinaus rechnet Vodafone den Datenverbrauch bei einer Nutzung über Hotspot (»Tethering«) auf das im Tarif enthaltene Datenvolumen an.
Telekom Deutschland bietet ihren Endkunden für einige Tarife die »StreamOn« Option als eine Zubuchfunktion an. Bei Aktivierung wird das auf Audio- und Videostreaming von Contentpartnern der Telekom entfallende Datenvolumen nicht auf das Inklusivdatenvolumen des Basistarifs angerechnet, nach dessen Verbrauch die Übertragungsgeschwindigkeit generell reduziert wird. Bei Aktivierung von StreamOn willigt der Endkunde allerdings in eine Bandbreitenlimitierung auf maximal 1,7 MBit/s für Videostreaming ein, unabhängig davon, ob es sich um Videostreaming von Contentpartnern oder sonstigen Anbietern handelt.
Das Urteil
Mit seinen Urteilen weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei einer »Nulltarif-Option« wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen eine Unterscheidung innerhalb des Internetverkehrs vorgenommen wird, indem der Datenverkehr zu bestimmten Partneranwendungen nicht auf den Basistarif angerechnet wird. Eine solche Geschäftspraxis verstößt gegen die allgemeine, in der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet (EU 2015/2120) aufgestellte Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln.
Da die Limitierung der Bandbreite sowie die Einschränkungen von Tethering oder Roaming nur zur Anwendung kommen, wenn die gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet verstoßende »Nulltarif-Option« aktiviert wird, sind auch sie mit dem Unionsrecht unvereinbar.