Bundesnetzagentur: Mindestens 10 MBit/s für Internetzugänge

Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

24. März 2022

Zehn Megabit pro Sekunde im Download: So schnell müssen Internetanschlüsse zukünftig mindestens sein, meint die Bundesnetzagentur. Die Behörde hat bereits Ende letzten Jahres ein entsprechendes Gutachten zu Mindestanforderungen an einen Internetzugang vorgestellt. Mit der Veröffentlichung des Entwurfs der Telekommunikationsmindestanforderungsverordnung (TKMV-E) startet die Bundesnetzagentur nun die Beteiligung von Ländern und Verbänden.

Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)

Mit Inkrafttreten des novellierten TKG am 1. Dezember 2021 gilt auch das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT). Dadurch erhalten alle Bürger einen Anspruch auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen. Der Internetzugangsdienst soll hierbei eine Nutzung grundlegender Online-Dienste und -Anwendungen sowie von Teleheimarbeit und Online-Inhaltediensten (Videostreaming) im marktüblichen Umfang ermöglichen, erklärt die Bundesnetzagentur.

Der im Rahmen des RaVT sicherzustellende Internetzugangsdienst muss bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Die Bundesnetzagentur hat am Mittwoch einen Verordnungsentwurf veröffentlicht, der eine Downloadrate von mindestens 10 MBit/s, eine Uploadrate von mindestens 1,7 MBit/s sowie eine Latenz von maximal 150 Millisekunden für die Internetzugangsdienste definiert.

Die Bundesnetzagentur hat in diesem Zusammenhang unter anderem drei Sachverständigengutachten eingeholt. Auf dieser Grundlage wurden Konsultationen mit interessierten Kreisen durchgeführt, wie Unternehmen, Verbänden und öffentlichen Institutionen. Auch eingereichte Stellungnahmen von Bürgern sollen mit in die weiteren Betrachtungen einbezogen werden.

Die vorgeschlagenen Regelungen müssen bis zum 1. Juni 2022 in Form einer Rechtsverordnung festgelegt werden, damit sie in Kraft treten können.

Quelle: u.a. Bundesnetzagentur

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