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Urteil: Telekom muss Call-by-Call weiterhin ermöglichen
Bundesverwaltungsgericht weist die Klage des Konzerns ab
Die Deutsche Telekom muss ihren Kunden weiterhin ermöglichen, andere Verbindungsnetzbetreiber zu nutzen, zum Beispiel über Vor-Vorwahlen (Call-by-Call) oder feste Betreibervorauswahl (Preselection). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung eine entsprechende Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur weitgehend bestätigt. (BVerwG 6 C 38.07 - Urteil vom 29. Oktober 2008)
Die Bundesnetzagentur hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Deutsche Telekom bei den Festnetzanschlüssen und bei Inlandsgesprächen, die über das Festnetz geführt werden, noch immer über beträchtliche Marktmacht verfügt. Deshalb hat sie das Unternehmen unter anderem verpflichtet, seinen Kunden den Zugang zu anderen Telefondienstanbietern via Call-by-Call zu ermöglichen.
Die Deutsche Telekom, zusammen mit zwei Tochterunternehmen Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits, wehrte sich gegen diese Regulierungsverfügung. Der Konzern wollte so genannte Systemlösungen, die sie mit einzelnen Kunden individuell aushandelt, von der Regulierung ausgenommen wissen. Schon das VG Köln wies die Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision des klagenden Unternehmens blieb weitgehend ohne Erfolg.
Das Gericht teilte die Einschätzung der Bundesnetzagentur, dass die Deutsche Telekom die Märkte für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche beherrscht. Das daraus folgende Bedürfnis nach Regulierung dieser Märkte bestehe im Grundsatz unabhängig davon, ob die Deutsche Telekom die betreffenden Leistungen standardmäßig anbietet oder im Einzelfall individuell aushandelt, so das Gericht.
»Die Entscheidung der Leipziger Richter ist ein klarer Erfolg für die Verbraucher und die Wettbewerber«, begrüßte VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner das Urteil. Call-by-Call und Preselection bieten den Verbrauchern große Einsparpotenziale. Außerdem habe sich dadurch »im Bereich der Telefonverbindungen ein gewisses Maß an Wettbewerb entwickeln können, das beim Wegfall dieser Option gefährdet wäre«, so das Bundesverwaltungsgericht.