BGH: Handy-Sperre erst ab 75 Euro Schulden

Urteil: Sperre bei geringer offener Rechnung unzulässig

18. Februar 2011

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte über verschiedene Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern zu entscheiden. So hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. (vzbv) beanstandete unter anderem drei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Mobilfunkverträgen eines Telekommunikationsunternehmens. Dabei ging es unter anderem um das Sperren des Mobilfunkanschlüsses bei Zahlungsverzug und über die Nutzung des Mobiltelefons durch Dritte.

Handy-Sperre erst ab 75 Euro Rückstand

Laut Bundesgerichtshof dürfen Mobilfunkanbieter einen Handy-Anschluss nicht wegen eines Zahlungsverzugs von nur 15,50 Euro sperren. Bisher hat der Mobilfunkanbieter sich das Recht vorbehalten, den Anschluss bei so einem Zahlungsverzug zu sperren. Auch musste der Anbieter nach eigenen AGB den Kunden weder vorwarnen noch eine Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags einräumen. Darüber hinaus sollten betroffene Kunden die Kosten für die Anschluss-Sperre zahlen.

Angesichts des geringfügigen Rückstands sei diese Reaktion völlig übertrieben und rechtlich unzulässig, kritisierte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Schon ein versehentlicher Zahlendreher bei der monatlichen Überweisung könne zur sofortigen Anschlusssperre führen, etwa wenn der Kunde statt 53 Euro nur 35 Euro überweist. Zum Vergleich verwies der Verbraucherzentrale Bundesverband auf die gesetzliche Regelung für Festnetzanschlüsse: Hier darf der Anbieter den Anschluss erst sperren, wenn der Teilnehmer mit mindestens 75 Euro in Verzug ist. Das BGH folgte dieser Argumentation und hält eine solche Regelung auf Verträge für Mobilfunk-Dienstleistungen für übertragbar.

Kunden haften weiterhin für unbefugte Nutzung

Als zulässig erachteten die Richter hingegen eine umstrittene Haftungsklausel in den Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters. Danach haben Kunden bis zur Verlustanzeige auch die Preise zu zahlen, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind. Nach Auffassung des Gerichts muss der Kunde selbst beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunk-Dienstleistungen erhalten. Der vzbv hatte moniert, dass die Unternehmen die mit der Nutzung von Mobiltelefonen verbundenen Risiken einseitig auf die Kunden abwälzen wollen. Außerdem sei die Gefahr eines Missbrauchs sei bei Handys ungleich höher als bei einem Festnetzanschluss, so vzbv.

Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 31/11 vom 17.22.2011, Pressemitteilung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. vom 18.02.2011.

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