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Mobilfunkanbieter als Ansprechpartner auch bei Drittanbieter-Rechnungen
Bei Reklamationen sollen sich Kunden erst an ihren Anbieter wenden
Oft finden Kunden auf ihren Mobilfunkrechnungen auch Posten für Leistungen Dritter. Dabei kommt es auch vor, dass sie diese Leistungen weder bestellt noch genutzt haben. In solchen Fällen werden die Nutzer von ihrem Mobilfunkanbieter an den jeweiligen Drittanbieter verwiesen. Nun hat ein Gericht klar gestellt, dass sich der Verbraucher mit seinen Beanstandungen nicht an den Drittanbieter wenden muss, sondern diese gegenüber dem Mobilfunkanbieter geltend machen kann.
Bei Rechnungsposten von Drittanbietern kommt es immer wieder zum Streit zwischen Kunden und Mobilfunkanbietern. Letztere verweisen bei Reklamationen der strittigen Beträge auf den Drittanbieter, der für die Klärung und ggf. eine Gutschrift sorgen soll. Die Mobilfunkanbieter setzen indessen die Zahlung komplett durch und verweisen unter anderem auch auf die Möglichkeit, bei Nichtzahlung die SIM-Karte zu sperren. Verbraucherschützer halten diese Haltung für irreführend und sind der Meinung, dass die Kunden sich in solchen Fällen zunächst an den Mobilfunkanbieter wenden können sollen.

In einem aktuellen Fall hat die Verbraucherzentrale Hamburg gegen E-Plus geklagt. Das Unternehmen hatte eine Zahlung von über 200 Euro angemahnt und wies die Kundin, die wiederholt erklärt hatte, keine Drittanbieterleistungen in Anspruch genommen zu haben, folgendermaßen zurecht: »Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits am [...] darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten«.
Das Landgericht Potsdam folgte der Argumentation der Verbraucherschützer und untersagte es E-Plus mit Urteil vom 26. November 2015 (Az. 2 O 340/14, noch nicht rechtskräftig) Verbrauchern gegenüber zu behaupten, dass sie sich für eine Gutschrift an den Drittanbieter wenden müssen. In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass die Kunden Beanstandungen gegenüber dem Mobilfunkanbieter geltend machen können.
Bei den Drittanbieter-Diensten handelt es sich etwa um Abonnements von Info- und Unterhaltungsdiensten oder kostenpflichtige Serviceleistungen, Hotlines und Ansagedienste. Um Ärger schon im Vorfeld zu vermeiden, lassen sich bei den Mobilfunkanbietern sogenannte Drittanbietersperren einrichten. Bei angeblich schon abgeschlossenen Abonnements sei es sinnvoll, den in der Rechnung angegebenen Drittanbieter zu kontaktieren, um weitere Abrechnungen für die Zukunft zu stoppen, rät die Verbraucherzentrale Hamburg.
Quelle: Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg (abgerufen am 14.12.2015)
Bild: iStockphoto.com/koosen
