Newsticker
- sim.de bietet Allnet-Flatrate mit 25 GB für 9,99 Euro an
- MTEL Germany: Neuer Mobilfunkanbieter auf dem deutschen Markt
- Bitkom stellt neues Digital-Ranking aller 16 Bundesländer vor
- SIMon mobile verschenkt 100 GB an neue Kunden
- Telekom Travel & Surf: Weltweit mehr Datenvolumen ohne Mehrkosten
- Düsseldorf: Neue Glasfaseranschlüsse in 6 östlichen Stadtteilen
- Bundesnetzagentur: Zwischenbericht der Monitoringstelle für Glasfaser-Doppelausbau
- Deutsche Glasfaser baut das Netz im Landkreis Osterholz aus
- Finanzielle Bildung auf Social Media
- Umfrage: Mehrheit erhält gerne Sprachnachrichte
EuGH-Generalanwalt: Keine Haftung für WLAN-Betreiber
Betreiber von öffentlichen WLAN-Netzwerken bald mit Haftungsprivileg?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich demnächst zur Frage der Störerhaftung für Anbieter kostenloser offener WLAN-Netze äußern. Nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof sind Betreiber frei zugänglicher WLAN-Hotspots nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers verantwortlich.
Free WiFi HotSpot in Düsseldorf (Foto: tarif4you.de)
In seinem Schlussantrag argumentiert der Generalanwalt beim EuGH Maciej Szpunar gegen die Störerhaftung für Anbieter kostenloser offener WLAN-Netze. »Zwar könne der Betreiber durch eine gerichtliche Anordnung verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern, doch könne weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangt werden«, heißt es in seiner Stellungnahme (Rechtssache C-484/14).
Das Urteil soll in einigen Monaten fallen. Falls das Gericht der Empfehlung des Generalanwalts folgt, könnte dies das faktische Aus der Störerhaftung für private Betreiber von WLAN-Hotspots bedeuten, so eco-Vorstand für Politik und Recht Oliver Süme. Der Generalanwalt beim EuGH vertritt die Auffassung, dass die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie für Provider auch für Personen gelten, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreiben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Damit würde in jedem Fall dann auch offene W-LANs in Gaststätten, Hotels und Geschäften unter die Haftungsprivilegierung fallen. Zwar schütze die Haftungsbeschränkung der Richtlinie nicht vor dem Erlass, einer mit einer Geldbuße bewehrten gerichtlichen Anordnung. Eine solche dürfe aber gegenüber einem Anbieter, der das WLAN nicht als Haupttätigkeit betreibt, nicht etwa dazu führen, dass er seinen Internetanschluss stilllegen oder mit einem Passwort sichern müsse.
Hintergrund ist die Klage des Musiklabels Sony gegen den Inhaber eines Geschäfts wegen einer Urheberverletzung über sein öffentlich zugängliches WLAN-Netz. Vor dem Landgericht (LG) München I konnte dieser beweisen, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat (Az. C484/14). Das LG München hat diesen Fall dem EuGH vorgelegt.
Quelle: eco.de