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Bundesnetzagentur setzt Vorratsdatenspeicherung aus
Speicherpflicht werde vorerst nicht durchgesetzt
Die Bundesnetzagentur hat die Vorratsdatenspeicherung zunächst auf Eis legt. Die Behörde werde vorerst keine Maßnahmen zur Durchsetzung ergreifen, heißt es am Mittwoch. Damit wird die Vorratsdatenspeicherung faktisch ausgesetzt. Grund dafür sei der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 22.06.2017.
Eigentlich sieht das Gesetz ab 1. Juli 2017 eine flächendeckende Vorratsdatenspeicherung vor. Demnach sind Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon- und Internetzugangsdienste für Endnutzer gemäß §§ 113a und 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichtet, bestimmte Verkehrsdaten für zehn bzw. vier Wochen zu speichern und entsprechend dem Auskunftsverlangen der Behörden an diese zu übermitteln. Diese Speicherpflicht wurde in Deutschland im Dezember 2015 eingeführt und soll ab dem 01.07.2017 beachtet werden. Ein Anbieter hat jedoch dagegen geklagt.
Mit Beschluss vom 22.06.2017 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der klagende Internetzugangsdiensteanbieter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, die in § 113b Abs. 3 TKG genannten Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern (Az. 13 B 238/17).
Nach Auffassung des Gerichts verstößt die deutsche Regelung - nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 (C-203/15 und C-698/15) gegen europäische Datenschutzrichtlinien. »Die Speicherpflicht erfasse pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu alle Nutzer von Telefon- und Internetdiensten. Erforderlich seien aber nach Maßgabe des Gerichtshofs jedenfalls Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe«, so die Begründung des Oberverwaltungsgerichts.
Nun reagiert die Bundesnetzagentur:
Aufgrund dieser Entscheidung und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Begründung sieht die Bundesnetzagentur bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtungen gegenüber allen verpflichteten Unternehmen ab. Bis dahin werden auch keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung gegen die verpflichteten Unternehmen eingeleitet.
Die ersten Telekommunikationsnabieter haben bereits reagiert und wollen keine Daten speichern. Zu beachten ist allerdings, dass dies nur bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung gilt. Wann dies erfolgt ist allerdings unklar. Bis dahin bleibt die Unsicherheit: »Die Unternehmen haben bereits einen hohen Millionenbetrag investiert, die nötigen Organisationseinheiten aufgebaut und Personal abgestellt, um ursprünglich ab Samstag einer Verpflichtung nachzukommen, die nun laut Gericht gegen geltendes Recht verstößt. Dieser Zick-Zack-Kurs muss ein Ende haben. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, endlich Rechtssicherheit zu schaffen – gleichermaßen für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten wie für ihre Kunden«, so der Branchenverband Bitkom in einer ersten Stellungnahme.
Weitere Reaktionen auf die Entscheidung der Bundesnetzagentur haben wir in einer separaten Meldung zusammengefasst.
Quelle: u.a. Mitteilung der Bundesnetzagentur.
Bild: blickpixel (CC0-Lizenz) / pixabay.com