Urteil: mobilcom-debitel muss Gewinne aus unzulässiger Gebühr abführen

Verbraucherschützer: Nicht telefonieren darf nichts kosten

25. Juli 2018

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat in einem langjährigen Rechtsstreit gegen ein Mobilfunkunternehmen durchgesetzt. Wie die Verbraucherschützer mitteilen, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) die mobilcom-debitel GmbH dazu verurteilt, rechtswidrig erzielte Gewinne von 419.000 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen. Den Gewinn hatte mobilcom-debitel durch unzulässige Gebühren für die Nichtnutzung von Handys erzielt.

Urteil: Nicht telefonieren darf nichts kosten
Urteil: Telefonanbieter darf rechtswidrige Gebühren nicht behalten (Bild: iStockphoto.com/Niyazz)

Der Mobilfunkdienstleister hatte eine »Strafgebühr« von 4,95 Euro von Kunden verlangt, die über drei Monate hinweg ihr Handy im gebuchten Tarif weder für einen Anruf noch für eine SMS nutzten. Diese »Nichtnutzungsgebühr« fiel zusätzlich zum monatlichen Paketpreis an.

Der vzbv hatte mobilcom-debitel bereits im Mai 2011 abgemahnt und auf die Rechtswidrigkeit der Gebühr hingewiesen. Denn dem Zusatzentgelt stand keine Gegenleistung für den Kunden gegenüber. Das Unternehmen hatte die Gebühr trotzdem noch 13 Monate weiter kassiert. Im Juli 2012 wurde die entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht rechtskräftig untersagt worden. In dieser Zeit hatte es nach Abzug von Steuern 419.000 Euro mit der Gebühr eingenommen.

Der vzbv hatte mobilcom-debitel in einem mehrstufigen Gewinnabschöpfungsverfahren auf Herausgabe des Gewinns an die Staatskasse verklagt. Im Sommer 2017 urteilte das Landgericht Kiel, dass der Telefonanbieter die mit dieser unrechtmäßigen Gebühr erzielten Profite inklusive Zinsen an die Staatskasse abführen muss. Das Unternehmen erkannte aber nur rund 148.000 Euro an und ging wegen des Restbetrags in Berufung.

mobilcom-debitel hatte behauptet, ohne die Nichtnutzungsgebühr wäre im Tarif eine Kostenunterdeckung entstanden und wollte diese vom Gewinn abziehen. Denn wenn das Unternehmen gewusst hätte, dass die Gebühr unzulässig ist, hätte es den Tarif anders kalkuliert und die Unterdeckung zum Beispiel durch eine höhere Grundgebühr vermieden.

Das Berufungsgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass solche mit einem fiktiven Verhalten begründete Kosten den abschöpfbaren Gewinn nicht schmälern. Anzurechnen seien nur tatsächliche Kosten, die auf das wettbewerbswidrige Verhalten entfallen. Deshalb waren lediglich die gezahlten Steuern vom Gewinn abzuziehen. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 07.06.2018, Az. 2 U 5/17 ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Mitteilung des vzbv

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