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Call-by-Call über 0190-Nummern läuft vorerst weiter
VG Köln sieht Formfehler der Regulierungsbehörde
19. Dezember 2003
Call-by-Call Gespräche über 0190-/0900-Vorwahlen werden vorerst weiterhin verfügbar sein. Der Verbot der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) für diese Dienste durch eine Änderung der Zuteilungsbedingungen für (0)190er und (0)900er-Rufnummern sei formal noch nicht wirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem am heutigen Freitag bekannt gegebenen Beschluss vom 17.12.2003 erklärt.
Die Regulierungsbehörde hat mit Amtsblattverfügungen 50/2003 und 51/2003 vom 05.11.2003 die Äderungen bekannt gegeben. Danach ist u.a. das Anbieten von Diensten, die kommerziell einer Betreiberauswahl gleich kommen - und damit das sog. «Call-by-Call» über diese Rufnummern - unzulässig. Dies sollte auch bereits zugeteilte Rufnummernblöcke betreffen und am 26.11.2003 in Kraft treten. Hiergegen haben drei Anbieter solcher Dienste um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.
Das Gericht hat den ersten dieser Anträge nun aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, dass die Amtsblattverfügungen keine Verwaltungsakte seien, die bereits unmittelbar in die Rechte der Antragstellerin eingriffen. Deren Rufnummernzuteilung sei dadurch bisher nicht wirksam geändert worden; hierfür bedürfe es noch einer Änderung der bereits ergangenen Zuteilungsbescheide. Sollte diese erfolgen, könne die Antragstellerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Eine inhaltliche Prüfung der Maßnahme der Regulierungsbehörde hat das Gericht deshalb im vorliegenden Verfahren noch nicht vornehmen können.
Damit ist Call-by-Call über 0190-Rufnummern nach Ansicht des VG Köln vorerst weiterhin erlaubt.
Die Regulierungsbehörde hat mit Amtsblattverfügungen 50/2003 und 51/2003 vom 05.11.2003 die Äderungen bekannt gegeben. Danach ist u.a. das Anbieten von Diensten, die kommerziell einer Betreiberauswahl gleich kommen - und damit das sog. «Call-by-Call» über diese Rufnummern - unzulässig. Dies sollte auch bereits zugeteilte Rufnummernblöcke betreffen und am 26.11.2003 in Kraft treten. Hiergegen haben drei Anbieter solcher Dienste um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.
Das Gericht hat den ersten dieser Anträge nun aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, dass die Amtsblattverfügungen keine Verwaltungsakte seien, die bereits unmittelbar in die Rechte der Antragstellerin eingriffen. Deren Rufnummernzuteilung sei dadurch bisher nicht wirksam geändert worden; hierfür bedürfe es noch einer Änderung der bereits ergangenen Zuteilungsbescheide. Sollte diese erfolgen, könne die Antragstellerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Eine inhaltliche Prüfung der Maßnahme der Regulierungsbehörde hat das Gericht deshalb im vorliegenden Verfahren noch nicht vornehmen können.
Damit ist Call-by-Call über 0190-Rufnummern nach Ansicht des VG Köln vorerst weiterhin erlaubt.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n10929.html