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Verbraucherzentrale: LG Köln erklärt Drosselung-Klauseln für unzulässig
Verbraucherschützer gegen Surf-Bremse bei DSL-Anschlüssen
Das Landgericht Köln hat auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hin Vertragsklauseln der Deutschen Telekom für unzulässig erklärt, die eine Drosselung des Surftempos bei Internet-Flatrates vorsehen. Das hat die Verbraucherzentrale am Mittwoch mitgeteilt. Das Urteil (Az. 26 O 211/13) ist noch nicht rechtskräftig.
Festnetz-Kunden, die eine »Internet-Flatrate« gebucht haben, sollen künftig kräftig ausgebremst werden, wenn sie zu viel surfen. Laut den Vertragsbedingungen für Festnetz-Verträge (Call-&-Surf, Entertain) soll die Drosselung greifen, sobald ein vom jeweiligen Tarif abhängiges Datenvolumen - zwischen 75 GB und 400 GB - im Monat überschritten wird. In der Spitze soll das Surftempo dabei auf bis zu gerade mal ein Prozent (2 MBit/s) abgesenkt werden. Die Folge wären lange Wartezeiten beim Aufruf von Internetseiten oder beim Herunterladen von Dateien. Auch manche Online-Dienste, wie Videos, Musik und Internet-Telefonie wäre beeinträchtigt, bemängeln die Verbraucherschützer. Ausgenommen davon soll lediglich die Nutzung des kostenpflichtigen Internet-Fernsehens (IPTV) der Telekom namens »Entertain« sein.
Da die Telekom-Tarife als »Internet-Flatrate« und unter Angabe der »bis zu«-Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale NRW die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als »unangemessene Benachteiligung« an. Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird, so die Verbraucherschützer. Die Verbraucherzentrale NRW hat die Deutsche Telekom bereits wegen der neuen Vertragsklauseln abgemahnt.
Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale NRW nun Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig (Az. 26 O 211/13, nicht rechtskräftig). Dies gilt für Call&Surf-Tarife mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 MBit/s oder mehr. Für Tarife auch mit geringeren Geschwindigkeiten hat die Telekom zudem anerkannt, dass eine Drosselung auf 384 kBit/s unzulässig ist. Das Urteil betrifft aber auch die auf bis zu 2 MBit/s angehobene Geschwindigkeitsgrenze.
»Mit dem Begriff »Flatrate« verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen«, begründete die Zivilkammer des Landgerichts ihre Entscheidung in eigener Pressemiteilung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Deutsche Telekom kann Berufung beim Oberlandesgericht Köln einlegen. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, müsste die Telekom die Passagen aus betroffenen Flatrate-Verträgen streichen und dürfte sich auch gegenüber ihren Kunden nicht mehr auf diese berufen. Für eine Surf-Bremse bestünde dann keine wirksame Rechtsgrundlage, so die Verbraucherzentrale.
Die Verbraucherzentrale NRW will nach dem erwirkten Urteil gegen Volumengrenzen bei Flatrates im Internet auch gegen andere Internetanbieter vorgehen. »Wenn das Urteil rechtskräftig wird, werden wir uns genau überlegen, ob wir auch andere Firmen abmahnen müssen«, sagte Thomas Bradler, Rechtsanwalt der Verbraucherzentrale NRW, der Rheinischen Post. Die Telekom sei »ja nicht das einzige Unternehmen, das Flatrates im Festnetz bewirbt und dann in Wahrheit doch Volumengrenzen hat«.
Bild: iStockphoto.com/Baweg