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Gericht bestätigt vorläufiges Aus für StreamOn
Telekom verstöße gegen Netzneutralität
Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt »StreamOn« in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden. Wie das Gericht am Montag mitteilte, werde damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Das Angebot verstoße gegen die Netzneutralität. Zudem würden EU-Roamingregeln nicht eingehalten.
Telekom StreamOn (Bild: Deutsche Telekom; Collage: tarif4you.de)
Bei »StreamOn« handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden der Telekom. Bei Buchung wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming von ausgewählten Contentpartner nicht auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet.
Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde mit Buchung von StreamOn, dass die Bandbreite (Datenübertragung) für Streamingdienste auf maximal 1,7 MBit/s reduziert wird. Dies genüge nicht mehr für ein Streaming in HD-Qualität. Weiterhin ist eine Nutzung von StreamOn nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet.
OVG NRW bestätigt vorläufiges Aus für StreamOn (Bild: iStockphoto.com/koosen)
Das Urteil
Die Bundesnetzagentur stellte im Dezember 2017 fest, dass das StreamOn-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße. Die Behörde untersagte die Fortführung von StreamOn in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Die Telekom wollte dies rechtlich klären lassen. Das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag der Telekom gegen die Anordnung der Bundesnetzagentur im November 2018 abgelehnt. Mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 12. Juli 2019 wies der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Aktenzeichen: 13 B 1734/18 (I. Instanz: VG Köln - 1 L 253/18)
Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von "StreamOn" in die Drosselung eingewilligt habe.
Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Erste Reaktion der Telekom
Die Telekom hat noch kein offizielles Statement zum Thema veröffentlicht. Auf Twitter schreibt das Unternehmen, die Telekom werde jetzt prüfen, wie das Unternehmen mit dem Urteil umgehen wird. Die Telekom erwarte, dass die Bundesnetzagentur durch eine angemessene Umsetzungsfrist die nun erforderlichen Anpassungen ermöglicht. Weiterhin sei das Unternehmen von der Rechtmäßigkeit von StreamOn überzeugt und werde auch zukünftig alle rechtlichen Mittel ausschöpfen. Die Telekom verspricht, StreamOn weiter anzubieten und es soll keinen Aufpreis geben.