StreamOn: EuGH soll über Vorschriften zur Netzneutralität entscheiden

VG Köln legt Fragen dem Europäischen Gerichtshof vor

24. Januar 2020

Die Zubuchoption StreamOn der Telekom verstöße gegen Netzneutralität. Das hatte die Bundesnetzagentur bereits im Dezember 2017 festgestellt und Teilaspekte von StreamOn untersagt. Doch der Rechtsstreit um dieses Angebot geht weiter. Nun hat das Verwaltungsgericht Köln das Klageverfahren der Telekom Deutschland GmbH betreffend StreamOn ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) 2015/2120 und den darin enthaltenen Vorschriften über die so genannte Netzneutralität vorgelegt (Az.: 9 K 4632/18).

Telekom StreamOn
Telekom StreamOn (Bild: Deutsche Telekom; Collage: tarif4you.de)

Bei »StreamOn« handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden der Telekom. Bei Buchung wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming von ausgewählten Contentpartner nicht auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet (so genanntes »Zero-Rating«). Bei bestimmten Mobilfunktarifen willigt der Kunde mit Buchung von »StreamOn Music&Video« zudem ein, dass die Bandbreite für Streamingdienste auf maximal 1,7 MBit/s reduziert wird. Inzwischen können Kunden die Zubuchoption und demzufolge auch die Bandbreitenlimitierung jederzeit deaktivieren und reaktivieren. So wird wieder eine maximale Übertragungsqualität auch für Videostreaming ermöglicht - unter Anrechnung auf sein Inklusivdatenvolumen.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 untersagte die Bundesnetzagentur insbesondere, in der Zubuchoption StreamOn die Datenübertragungsrate für Videostreaming auf bis zu 1,7 MBit/s zu reduzieren. Den durch die Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2018 als unbegründet zurück. Am 22. Juni 2018 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 15. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2018 erstrebt. Nachdem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (1 L 253/18) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (13 B 1734/18) ergangen sind, erachtet das Gericht im nunmehr zur Entscheidung anstehenden Hauptsacheverfahren eine Beteiligung des Europäischen Gerichtshofes für geboten.

Das Verwaltungsgericht Köln möchte vom Europäischen Gerichtshof vornehmlich wissen, ob Vereinbarungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern namentlich über Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 und dem dort geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz genügen müssen.

Des Weiteren hat das VG Köln dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen im Hinblick auf die Reichweite von Art. 3 Abs. 3 Uabs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 vorgelegt, wonach in unterschiedlichem Ausmaß so genannte Verkehrsmanagementmaßnahmen zulässig sein können. Damit möchte das Gericht geklärt wissen, ob die Bandbreitenreduzierung im Falle von StreamOn als eine zulässige Verkehrsmanagementmaßnahme eingestuft werden kann. Schließlich hat das Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen ist, dass die Bandbreitenreduzierung im Falle von StreamOn das Recht der Endnutzer im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 einschränkt.

Quelle: Mitteilung des Verwaltungsgerichts Köln

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