Verbraucherzentrale verklagt Unitymedia

WLAN-Hotspot nur mit Zustimmung des Kunden

10. Juni 2016

Die Verbraucherzentrale NRW will gegen Unitymedia Klage beim Landgericht Köln einreichen. Das kündigten die Verbraucherschützer jetzt an. Der Grund: Der Kabelnetzbetreiber will die WLAN-Hotspots in den Kunden-Routern weiterhin automatisch aktivieren. Zuvor hat die Verbraucherzentrale den Anbieter wegen dieser WiFi Spots Funktion bereits abgemahnt.

Unitymedia

Auf die Abmahnung der Verbraucherschützer hin hat Unitymedia zwar signalisiert, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die sich jedoch nur auf die Überarbeitung der monierten Vertragsbedingungen beschränkt, so die Verbraucherzentrale. Mit der Unterlassungserklärung ist dann unter anderem die zunächst vorgesehene Verpflichtung der Kunden, den Router durchgängig am Netz lassen zu müssen, vom Tisch. Nichtsdestotrotz hat Unitymedia angekündigt, ein zweites WLAN-Signal auf dem Router der Kunden auch ohne deren Einwilligung zu aktivieren.

»Nach unserer Auffassung wird das bestehende Vertragsverhältnis mit Unitymedia dadurch unzulässig erweitert, weil der Router des Kunden automatisch in einen Hotspot umfunktioniert wird, wenn dieser nicht widerspricht«, begründet Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, den Gang vor Gericht: »Es geht nicht an, dass Unitymedia seinen Kunden vorschreibt, dass sie der Aktivierung des zusätzlichen WLAN-Signals widersprechen müssen. Vielmehr muss der Kunde selbst entscheiden dürfen, ob über seinen jeweiligen Router im Haus ein Hotspot geschaltet wird oder nicht«.

Für den Sommer 2016 hat Unitymedia kostenlose WLAN-HotSpots für eigene Kunden angekündigt. Dabei will das Unternehmen die Router der Kunden als öffentliche Zugangspunkte nutzen. Die WiFi-Hotspot Funktion soll zwar optional sein, soll jedoch automatisch aktiviert werden, wenn die Kunden nicht aktiv widersprechen.

Das Verfahren gegen Unitymedia sei laut Verbraucherzentrale auch vor dem Hintergrund einer stetigen Vernetzung im Internet der Dinge von Bedeutung: Denn es gilt grundsätzlich zu klären, welche Zugriffsrechte Anbietern an Geräten zustehen, die sie ihren Kunden während der Vertragslaufzeit zur Verfügung stellen.

Quelle: Mitteilung der VZ NRW vom 09.06.2016

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