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EuGH fällt Urteil zur WLAN-Störerhaftung
HotSpot-Betreiber sollten den Zugang mit Passwort sichern
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass Betreiber offener WLANs nicht für Urheberrechtsverletzung der Nutzer haften. Allerdings kann von dem WLAN-Betreiber verlangt werden, dass er den Zugang durch ein Passwort sichert.
EuGH fällt Urteil zur WLAN-Störerhaftung (Bild: iStockphoto.com/grinvalds)
Das Grundsatzurteil des EuGH soll eine wichtige Frage zur Störerhaftung gewerblicher Betreiber öffentlicher Hotspots klären. Demnach können sie nicht für Urheberrechtsverletzung durch User haftbar gemacht werden. Allerdings sollen sie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße treffen. So sei es angemessen und verhältnismäßig, wenn Nutzer sich an einem öffentlichen WLAN HotSpot identifizieren und mit einem Passwort anmelden.
Im aktuellen Fall (Az. C-484/14) ging es um die Klage des Musikkonzerns Sony gegen Betreiber einer Firma für Licht- und Tontechnik. Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, dass über dessen freien WLAN-HotSpot ein Musikalbum zum kostenlosen Download angeboten worden sein sollte. Das Landgericht München ging bereits davon aus, dass das Unternehmen den Urheberrechtsverstoß nicht selbst begangen hat. Es galt also zu klären, ob der Betreiber des WLAN-HotSpots einer Störerhaftung nach deutschem Recht unterliegt, da er den drahtlosen Internetzugang nicht gegen illegale Downloads gesichert hat.
Mit dem Urteil hat der EuGH Schadenersatzforderungen bei Erstverletzungen ein Riegel vorgeschoben. Allerdings müssen WLAN-HotSpot Betreiber damit rechnen, dass sie dazu verpflichtet werden können, weitere Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen, indem sie den Zugang durch ein Passwort sichern. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzung von öffentlich zugänglichen WLANs mit einem Passwort geschützt werden könne und die Nutzer damit nicht anonym bleiben.
Bereits im Frühjahr 2016 kam der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar in wichtigen Teilen zu einem ähnlichen Ergebnis (wir berichteten). Allerdings sah er die Sicherung des drahtlosen Anschlusses durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation als unzulässig an. Inzwischen hat die Bundesregierung die Störerhaftung abgeschafft. Noch sind die Auswirkungen des EuGH-Urteils auf mögliche Abmahnungen gegen WLAN-Betreiber unter Experten allerdings umstritten.